Dr. Christoph Lenz
Rechtsanwalt

Am Mühlberg 23
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Germany

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Compliance und Managerhaftung

Compliance-Management, Aufbau geeigneter Unternehmens- und Meldestrukturen im Zusammenhang mit IP

Das geistige Eigentum eines Unternehmens, Betriebsgeheimnisse und gewerbliche Schutzrechte sind Compliance-relevant. Verletzungshandlungen können strafbar sein. Die – fahrlässige – Offenbarung einer Erfindung kann die fatale Konsequenz nach sich ziehen, dass es an der für den Erfindungsschutz erforderlichen Neuheit fehlt, wobei der handelnde Ingenieur oder Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung nach bestem Gewissen und vermeintlich im Unternehmensinteresse gehandelt haben mag, ohne sich dieser rechtlichen Konsequenz bewusst zu sein. Für den oder die Arbeitnehmererfinder steht der menschlichen Natur entsprechend regelmäßig ihre Erfindungsleistung und die Schwierigkeiten auf dem Weg von Erfindungsideen zur Lösung im Vordergrund, für die Position des Unternehmens im Wettbewerb ist die Fassung der Patent- bzw. Gebrauchsmusteransprüche und der sie erläuternden Beschreibung von entscheidender Bedeutung.

Rechtsanwalt Dr. Lenz berät Sie bei der Einrichtung compliance-gerechter Unternehmens- und Meldestrukturen im Erfindungswesen und bei der Zusammenarbeit von Forschung und Entwicklung, Vertrieb und Rechtsabteilung.

Angesichts der häufig beträchtlichen Höhe möglicher Schadensersatzansprüche bei der Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte kann die persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen unter Umständen die wirtschaftliche Existenz des einzelnen erheblich beeinträchtigen oder sogar bedrohen. Darüberhinaus sollten Vorstände, Geschäftsführer und Manager bedenken, dass ihr Interesse, das private Vermögen zu schützen, sich nicht notwendig mit der Risikobereitschaft des Unternehmens deckt.

Werden fremde gewerbliche Schutzrechte verletzt oder Wettbewerbsverstöße begangen, müssen neben dem Unternehmen auch die gesetzlichen Vertreter, Vorstände und Geschäftsführer sowie die verantwortlichen Repräsentanten damit rechnen, persönlich und mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen zu werden. Der Verschuldensvorwurf kann dabei auch darin bestehen, die Rechtsverletzungen geduldet oder in Kauf genommen zu haben, etwa wenn das Bestehen fremder Schutzrechte nicht geprüft worden ist. Dr. Lenz berät Sie bei entsprechendem Bedarf: vorsorglich wie im Konfliktfall.